Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 7 Leistungen der Soldatenentschädigung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/7#abs-1 (1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/7#abs-2 (2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/7#abs-3 (3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/7#abs-4 (4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/7#abs-5 (5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.