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# § 42 SEG — Anspruchsvoraussetzungen

Soldatenentschädigungsgesetz  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.

(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person an einer Gesundheitsstörung verstirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.

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Zitiervorschlag: § 42 SEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/42

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