Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

SEDDiktStiftG

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/9#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/9#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/9#abs-3 (3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

§ 8 § 10