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§ 9 SEDDiktStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Stand: 27.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.