Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/41#abs-1 (1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der SE nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten Gesellschaften, der SE oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/41#abs-2 (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SE-Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SE-Betriebsrat bekannt geworden und von der Leitung der SE ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem SE-Betriebsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/41#abs-3 (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SE-Betriebsrats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/41#abs-4 (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/41#abs-5 (5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht für