Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.