Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 3 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
- BAG, 23.03.2023 – 1 ABR 43/18Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für eine SE mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz der SE auch für Arbeitnehmer der SE, die im Inland beschäftigt sind sowie für beteiligte Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/3#abs-2 (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.