Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 43 Missbrauchsverbot
Stand: 10.06.2019
Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 43 SEBG →
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- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 3/23SE - Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 6/23
- BAG, 26.11.2024 – 1 ABR 37/20SE - Nachholung des ArbeitnehmerbeteiligungsverfahrensZitiert von 3
- EuGH, 16.05.2024 – C-706/22Zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 21 W 134/20Zitiert von 1
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