Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 – 6 TaBV 1585/16Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 – 12 BV 109/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/13#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/13#abs-2 (2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unterrichten. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.