Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 12 Sitzungen; Geschäftsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2017 – 6 TaBV 1585/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/12#abs-1 (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/12#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.