Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz

SEBG

§ 12 Sitzungen; Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/12#abs-1 (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/12#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.

§ 11 § 13