Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/49#abs-1 (1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/49#abs-2 (2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.

§ 48 § 50