Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/50#abs-1 (1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Verordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5 Prozent beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/50#abs-2 (2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicht.

§ 49 § 51