Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/27#abs-1 (1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/27#abs-2 (2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/27#abs-3 (3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
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