Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/36#abs-1 (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/36#abs-2 (2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/36#abs-3 (3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese sie in Textform ermächtigt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/36#abs-4 (4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.