Gesetze / SE-Ausführungsgesetz

SEAG

§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

Stand: 26.07.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/23#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

bis zu 1 500 000 Euroneun,
von mehr als 1 500 000 Eurofünfzehn,
von mehr als 10 000 000 Euroeinundzwanzig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/23#abs-2 (2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

§ 22 § 24