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# § 23 SEAG — Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

SE-Ausführungsgesetz  
Stand: 26.07.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital

```
bis zu 1 500 000 Euro	neun,
von mehr als 1 500 000 Euro	fünfzehn,
von mehr als 10 000 000 Euro	einundzwanzig.
```

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 23 SEAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/23

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