Gesetze / SE-Ausführungsgesetz
SEAG§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
| bis zu 1.500.000 Euro | neun, |
| von mehr als 1.500.000 Euro | fünfzehn, |
| von mehr als 10.000.000 Euro | einundzwanzig. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEAG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.