Art 53
Stand: 02.10.2026
Für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für die Abstimmungsverfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts die im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 53 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.10.2014 – II ZR 330/13Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über einen Hauptversammlungsort im AuslandZitiert von 5
- BGH, 14.01.2014 – II ZB 5/12Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdegerichts; Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands bei nicht unerheblichem Nachteil für die Gesellschaft; Auskunftserzwingung bei unterbliebener Aufnahme der Auskunftsverweigerungsgründe in die VerhandlungsniederschriftZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 13.07.2015 – I-26 W 16/14 [AktE]
- OLG Frankfurt am Main, 23.07.2010 – 5 W 91/09
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.