Art 10
Stand: 02.10.2026
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung wird eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 10 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft (SE) - Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von § 1 S 3 SGB 6 und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 für Mitglieder des Vorstandes einer AG - gesetzliche Tatbestandsgleichstellung in Form einer Äquivalenzregelung)
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 19/18 RSozialversicherungsfreiheit - Mitglieder des Verwaltungsrats einer Europäischen Gesellschaft (Societas EuropaeaZitiert von 5
- EuGH, 16.05.2024 – C-706/22Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- OLG Frankfurt am Main, 30.03.2010 – 5 Sch 3/09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.