Art 9
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/9#abs-1 (1) Die SE unterliegt
a) den Bestimmungen dieser Verordnung,
b) sofern die vorliegende Verordnung dies ausdrücklich zulässt, den Bestimmungen der Satzung der SE,
c) in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte i) den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der speziell die SE betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen, ii) den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, iii) den Bestimmungen ihrer Satzung unter den gleichen Voraussetzungen wie im Falle einer nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründeten Aktiengesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/9#abs-2 (2) Von den Mitgliedstaaten eigens für die SE erlassene Rechtsvorschriften müssen mit den für Aktiengesellschaften im Sinne des Anhangs I maßgeblichen Richtlinien im Einklang stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SE-VO/9#abs-3 (3) Gelten für die von der SE ausgeübte Geschäftstätigkeit besondere Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, so finden diese Vorschriften auf die SE uneingeschränkt Anwendung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 9 SE-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 19/18 RSozialversicherungsfreiheit - Mitglieder des Verwaltungsrats einer Europäischen Gesellschaft (Societas EuropaeaZitiert von 5
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft (SE) - Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von § 1 S 3 SGB 6 und § 27 Abs 1 Nr 5 SGB 3 für Mitglieder des Vorstandes einer AG - gesetzliche Tatbestandsgleichstellung in Form einer Äquivalenzregelung)
- LG Berlin, 01.04.2019 – 102 O 120/17 AktG
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- KG, 13.06.2025 – 22 W 71/24
- EuGH, 07.12.2023 – C-706/22
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 11.08.2020 – 20 W 9/20
- LG München II, 26.06.2018 – 38 O 15760/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2016 – 20 W 106/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 9 SE-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.