Gesetze / DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz
DRK-SDDSG§ 5 Löschung
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 nicht mehr erforderlich ist und nicht anzunehmen ist, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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