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# § 4 SDDSG — Verarbeitung

DRK-Suchdienstdatenschutzgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

- 1. die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,

- 2. öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,

- 3. Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.

Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

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Zitiervorschlag: § 4 SDDSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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