Gesetze / SCE-Beteiligungsgesetz

SCEBG

§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/50?asof=2021-12-14#abs-1 (1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SCEBG/50?asof=2021-12-14#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.

§ 49