Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin

SBkBG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/9#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/9#abs-2 (2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/9#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/9#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.

§ 8 § 10