nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 SBkBG

Gesetz über die Staatsbank Berlin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.

(3) Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.

---

Zitiervorschlag: § 9 SBkBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
