Gesetze / Gesetz über die Staatsbank Berlin
SBkBG§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/10#abs-1 (1) Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBkBG/10#abs-2 (2) Über die Bildung von Rücklagen aus dem Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.