Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-1 (1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-2 (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,
3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
6.
in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-3 (3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-5 (5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.

§ 32 § 34