Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-1 (1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-2 (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-3 (3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-4 (4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/33#abs-5 (5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.