Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBGWV

§ 34 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/34#abs-1 (1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/34#abs-2 (2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 33 § 35