Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.12.1985 – 2 BvL 18/83Vertrauensschutz bei Änderung der Regelungen über Eintritt in den Ruhestand (Lehrer an öffentlichen Schulen des Saarlandes)Zitiert von 94
- BVerwG, 21.07.2016 – 1 WB 8/16Referenzgruppe für vom Dienst freigestellte SoldatenZitiert von 18
- BVerwG, 29.06.2017 – 1 WB 11/16Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive VersetzungZitiert von 22
- BVerwG, 03.08.2017 – 1 WB 28/16Bildung einer Referenzgruppe; beurlaubter SoldatZitiert von 11
- BVerwG, 22.06.2017 – 1 WB 43/16Personalratsmitglied; Anfechtung einer ReferenzgruppenbildungZitiert von 5
- BVerwG, 04.05.2017 – 1 WB 5/16Anfechtbarkeit der Referenzgruppenbildung; freigestelltes PersonalratsmitgliedZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 10/22Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle; Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der DienststelleZitiert von 4
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- BVerwG, 23.11.2023 – 1 WB 47/22Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag eines SoldatenZitiert von 2
50 Entscheidungen zu § 51 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne des § 39 Absatz 1 hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.