Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 27 Berufsförderung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; MangelbeseitigungZitiert von 17
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WDB 3/10Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; anhörungspflichtige Stelle; Anhörung der VertrauenspersonZitiert von 6
- BVerwG, 05.08.2015 – 2 WRB 4/14Unerlaubte Stromentnahme für privates Elektro-Kraftfahrzeug; GehörsrügeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1383/25
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
29 Entscheidungen zu § 27 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-1 (1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-2 (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.