Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 27 Berufsförderung

Stand: 13.04.2025

Bund3 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-1 (1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-2 (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

§ 26 § 28