Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 6 Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/6#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/6#abs-2 (2) Nicht wählbar sind
1.
die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure sowie die Chefs der Stäbe,
2.
die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,
3.
die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
5.
Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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