Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 5 Wahlberechtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 18.03.1997 – 15 A 6241/95
- VG Karlsruhe, 16.08.2018 – 3 K 15727/17
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 45/22 · Neubildung einer ReferenzgruppeZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 16.12.2021 – 9 K 365/20
- VG Saarland Saarlouis, 02.04.2020 – 2 L 115/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/5#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind
1.
alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der Wählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie
2.
alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten truppendienstlich unterstellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/5#abs-2 (2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in dem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen.