Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Stand: 10.06.2019
In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.