Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

In besonderen Verwendungen im Ausland werden Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernenbereich dar.

§ 57 § 59