Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 57 Dienstbetrieb
Stand: 10.06.2019
Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung eines Beschlusses des Deutschen Bundestages geregelt werden.