Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 SBG →
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- BVerwG, 26.11.2020 – 1 WB 20/20Antrag auf Neubildung einer Referenzgruppe; Wahl des BezugsjahresZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.