Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 54 Wählergruppen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 533/07
- OVG Saarland, 24.05.2004 – 1 R 6/04Zitiert von 1
- AG Altena, 01.03.1978 – 8 F 19/77
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.