Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 54 Wählergruppen
Stand: 10.06.2019
Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 54 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 08.04.2008 – 2 K 533/07
- OVG Saarland, 24.05.2004 – 1 R 6/04Zitiert von 1
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- AG Altena, 01.03.1978 – 8 F 19/77
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.