§ 55 SBG 2016 — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.