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# § 54 SBG 2016 — Wählergruppen

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.

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Zitiervorschlag: § 54 SBG 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/54

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