Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 47 Nichtöffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenausschüsse sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzungen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Soldatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an der Sitzung beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche können die jeweilige Inspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzungen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.