Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderabfallgebührenordnung
SAbfGebO§ 4 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit
Stand: 21.08.2026
Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.