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§ 4 SAbfGebO (Brandenburg) — Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Sonderabfallgebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.