Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:

1.
allgemeine Grundausbildung,
2.
Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
3.
Dauereinsatzaufgaben,
4.
Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
5.
Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
6.
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
7.
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.

§ 5a § 7