Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.