Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/23?asof=2022-09-30#abs-1 (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/23?asof=2022-09-30#abs-2 (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht Anspruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. Dies gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/23?asof=2022-09-30#abs-3 (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belastung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Freistellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/23?asof=2022-09-30#abs-4 (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 SAZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
- BVerwG, 14.12.2023 – 1 WB 31/23Unzulässige Beschwerde gegen Arbeitszeitregelungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.09.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
-
18.02.2020 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (BGBl. I 239)
BGBl. 2020 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.