Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 11 Dienstreisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benötigt wird, Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Reisezeiten angefallen sind.
Änderungsverlauf
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23.09.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 23. September 2022 (BGBl. I 1533)
BGBl. 2022 I S. 1533
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