Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
SAKDG§ 1 Aufgaben der Informationstechnik
Stand: 26.08.2026
Die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen bedient sich der Informationstechnik in geeigneter Form zur rationellen und wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben und zur Gewinnung von Planungsinformationen und Entscheidungshilfen.