Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/64?asof=2020-09-30#abs-1 (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das übergeordnete Unternehmen erfüllt sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/64?asof=2020-09-30#abs-2 (2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft liegen vor, wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf eine der vorgenannten Holdinggesellschaften als auch in Bezug auf ein Tochterunternehmen oder mehrere Tochterunternehmen dieser Holdinggesellschaft erfüllt sind, sofern es sich bei dem beziehungsweise den Tochterunternehmen um ein Institut beziehungsweise um Institute handelt. Hat ein nachgeordnetes Unternehmen nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat, muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat festgestellt haben, dass dieses nachgeordnete Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß dem Recht des Drittstaats erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/64?asof=2020-09-30#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Absatz 2 genannte Holdinggesellschaft anordnen, wenn
Bei der Beurteilung, ob die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 Absatz 1 in Bezug auf ein Tochterunternehmen nach Satz 1 Nummer 1 vorliegen, können die Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens und die Abwicklungsbehörde der Holdinggesellschaft im Wege einer gemeinsamen Entscheidung einen Kapitaltransfer oder einen Verlustausgleich in der Gruppe, einschließlich der bereits erfolgten Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89, außer Betracht lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/64?asof=2020-09-30#abs-4 (4) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischen-Finanzholdinggesellschaft gehalten, dürfen Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur in Bezug auf die Zwischen-Finanzholdinggesellschaft und nicht in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft angeordnet werden.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
-
09.12.2020 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.