Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wenn die Abwicklungsbehörde gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständig ist, bewertet sie die Abwicklungsfähigkeit der entsprechenden Gruppe. Die Abwicklungsbehörde führt die Bewertung innerhalb eines Abwicklungskollegiums nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, soweit Belange dieser bedeutenden Zweigniederlassungen betroffen sind, durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden möglich ist, über die Vermögen der Gruppenunternehmen entweder ein Insolvenzverfahren zu eröffnen und durchzuführen oder es durch Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen abzuwickeln, sofern dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Abwicklungsbehörden mindestens die in Abschnitt C des Anhangs zur Richtlinie 2014/59/EU genannten Aspekte. Darüber hinaus beachtet die Abwicklungsbehörde technische Regulierungsstandards, die nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach dieser Vorschrift
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Kommt die Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe zu einem negativen Ergebnis, informiert sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/58?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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