Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/23#abs-1 (1) Die Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf weder von anderen gruppenangehörigen Unternehmen einschließlich dem übergeordneten Unternehmen noch von Dritten zum Abschluss bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/23#abs-2 (2) Die Parteien können eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nicht abschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei mindestens einer Partei der Vereinbarung die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß § 36 Absatz 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/23#abs-3 (3) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können jeweils einzeln oder nebeneinander folgende Leistungen zur Unterstützung vereinbart werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/23#abs-4 (4) In einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist festzulegen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/23#abs-5 (5) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschließlich der Grundsätze zur Berechnung der Gegenleistung muss folgenden Prinzipien entsprechen: