Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SAG

§ 24 Abtretungsverbot

Stand: 10.06.2019

Bund

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

§ 23 § 25