Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 24 Abtretungsverbot
Stand: 10.06.2019
Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.