Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
Stand: 10.06.2019
Die Abwicklungsbehörde soll bei dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen einen Sonderprüfer einsetzen, um zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten bestehen. § 45c Absatz 6 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten entsprechend.